Es scheint daher unwahrscheinlich, dass der Polizist C.________ die Hupe betätigt hätte, wenn der Beschuldigte ein gefahrenloses Fahrmanöver ausgeführt hätte. Zwar mag sein, wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, dass er vom Manöver des Beschuldigten womöglich stärker überrascht wurde als gewöhnlich, da er sich nicht nur nach vorne, sondern auch nach hinten, wo ihm E.________ folgte, orientierte. Es ist jedoch davon auszugehen, dass er als Mitarbeiter der Mobilen Polizei immer wieder andere Fahrzeuge lotsen muss und eine solche Situation für ihn nichts Neues gewesen ist.