47 Z. 39 f.). Die Vorinstanz weist zu Recht darauf hin, dass diese mündliche geäusserte Überlegung falsch ist, denn wer im zweispurigen Kreisverkehr geradeaus fahren will, hat die äussere, das heisst in Fahrtrichtung die rechte Spur zu verwenden. Diese Unstimmigkeit ist aber letztlich nicht entscheidend und lässt die Aussagen von C.________ nicht als unglaubhaft erscheinen. Er kannte den Beschuldigten vor dem fraglichen Vorfall nicht und hatte keinen Grund, diesen wahrheitswidrig anzuschuldigen. C.________ befand sich inmitten einer anderen Kontrolle, als sich der streitige Vorfall ereignete.