sich anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht mehr an den Vorfall erinnern konnte, wie vom Beschuldigten behauptet, trifft nicht zu. Im freien Bericht beschrieb er die Situation relativ genau und gab Gesprächsinhalte wieder, was als Realitätskennzeichen gilt. Er berichtete (pag. 46 Z. 30 ff.): «(...) Wir sind von J.________ her in den Kreisel gefahren, wollten rund um den Kreisel fahren. Von der F.________(Strasse) her stand ein weisses Fahrzeug beim Kreisel auf der linken Spur. Plötzlich fuhr er los, vor unser Auto, sodass ich stark abbremsen musste. Ich habe gehupt.