in der Hauptverhandlung. Entgegen den Ausführungen des Beschuldigten ist, wie nachfolgend noch zu zeigen sein wird, nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz nach Anhördung der Zeugin E.________ den Sachverhalt als hinreichend erstellt erachtete, um auf einen Schuldspruch zu erkennen. 12.3 Aussagen C.________ Hauptbelastungszeuge ist der Polizist, welcher das Einsatzfahrzeug lenkte und das Verhalten des Beschuldigten zur Anzeige brachte. Dass C.________ sich anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht mehr an den Vorfall erinnern konnte, wie vom Beschuldigten behauptet, trifft nicht zu.