Die Zeugin E.________ befand sich während des Vorfalls hinter dem Fahrzeug der Polizei und hatte daher nur beschränkte Sicht auf das Kerngeschehen. Zur verbleibenden Distanz zwischen den beiden Fahrzeugen konnte sie sich deshalb nicht eindeutig äussern. Hingegen gab sie klar zu Protokoll, dass der Beschuldigte unerwartet in den Kreisverkehr hineingefahren ist und dass das Polizeifahrzeug deshalb angehalten hat. Damit untermauerte sie grundsätzlich die Ausführungen im Anzeigerapport und von C.________ in der Hauptverhandlung.