Als die Zeugin am 24. August 2020 von der Vorinstanz einvernommen wurde, war die Kontrolle ihres Lieferwagens längst abgeschlossen. Gründe, weshalb sie aus Angst vor nachteiligen Konsequenzen wahrheitswidrig die Anklage stützen sollte, sind folglich keine ersichtlich. Unproblematisch ist sodann, dass C.________ E.________ telefonisch darüber informierte, sie im Rapport als mögliche Zeugin aufzuführen. Die Ermittlung von Zeugen – und damit auch ihre Information über diese Eigenschaft – gehört zur Ermittlungstätigkeit, welche die Polizei nach Art. 306 StPO selbstständig ausführen darf.