12.2 Aussagen E.________ Vorab ist festzuhalten, dass die Befürchtungen des Beschuldigten, wonach die Zeugin E.________ aus Furcht vor negativen Konsequenzen bei ihrer eigenen Kontrolle eine Gefälligkeitsaussage machte, unbegründet ist. Zwar sagte sie aus, sie habe gehofft, dass die beiden Polizeibeamten nicht sauer auf sie seien, da sie nicht gewollt habe, dass das Einfluss auf ihre Kontrolle haben könnte. Sogleich fügte sie jedoch an, dass dies dann nicht der Fall gewesen sei (pag. 77 Z. 29 ff.). Als die Zeugin am 24. August 2020 von der Vorinstanz einvernommen wurde, war die Kontrolle ihres Lieferwagens längst abgeschlossen.