12. Konkrete Beweiswürdigung 12.1 Aussagen D.________ Die Kammer geht mit der Auffassung der Vorinstanz und des Beschuldigten einig, wonach die Aussagen von D.________ nur wenig zur Wahrheitsfindung beitragen. Zu Beginn seiner Einvernahme gab er nämlich an, sich nicht mehr an den Vorfall zu erinnern, weshalb er den Rapport nochmals zur Hand genommen habe (pag. 74 Z. 19 f.). Er konnte daher einzig bestätigen, was im Rapport stand, hatte jedoch praktisch keine eigenen Erinnerungen mehr an den Vorfall. Auf seine Aussagen ist deshalb nicht weiter einzugehen. 12.2 Aussagen E.__