11.2 Gemäss Art. 139 Abs. 1 StPO setzen die Strafbehörden zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind. In der Hauptverhandlung erhebt das Gericht neue und ergänzt unvollständig erhobene Beweise (Art. 343 Abs. 1 StPO). Verfehlt ist vor diesem Hintergrund der Vorwurf des Beschuldigten, die Vorladung der Zeugen D.________ und E.________ habe nur dem Ziel gedient, die Anklage zu untermauern. Das Gericht war nach Anhörung des Zeugen C.________ und des Beschuldigten schlicht noch nicht in der Lage, eine abschliessende Beurteilung vorzunehmen.