5 11.1 Nebst dem Polizeirapport vom 7. Dezember 2019 (pag. 1 ff.) tragen einzig subjektive Beweismittel zur Klärung des Sachverhalts bei. Die Aussagen von C.________ und des Beschuldigten in der Hauptverhandlung vom 23. Juni 2020 (pag. 44 ff.) sowie von D.________ und von E.________ in der Fortsetzungsverhandlung vom 24. August 2020 (pag. 72 ff.) werden von der Vorinstanz korrekt zusammengefasst (pag. 94 ff.). Darauf kann verwiesen werden. Auf eine generelle Zusammenfassung der Aussagen wird an dieser Stelle verzichtet. 11.2 Gemäss Art.