_ keine neuen Belege ergeben habe, habe die Vorinstanz eine Verurteilung zu seinen Ungunsten vorgenommen, welche unter derselben Beweislage nach der ersten Befragung der Beteiligten aufgrund mangelnder Fakten nicht möglich gewesen sei. Schliesslich spiele die Feststellung, wonach das fragliche Manöver nicht durchgeführt werden könne, ohne dass sich die gefahrenen Wege einmal kreuzen würden, keine Rolle. Die von Herrn C.________ befahrene Spur sei jederzeit frei gewesen. Dass er, der Beschuldigte, dem Dienstfahrzeug den Weg abgeschnitten habe, sei sachlich falsch.