Aufgrund ihrer Position habe sie zudem gar nicht erkennen können, wie sich die Distanzen und Verhältnisse der beteiligten Fahrzeuge verhalten hätten. An das ominöse «unabdingbare Bremsmanöver», welches ihm, dem Beschuldigten, vorgeworfen werde, habe sie sich nicht erinnern können. Obwohl die Befragung der Zeugin E.________ keine neuen Belege ergeben habe, habe die Vorinstanz eine Verurteilung zu seinen Ungunsten vorgenommen, welche unter derselben Beweislage nach der ersten Befragung der Beteiligten aufgrund mangelnder Fakten nicht möglich gewesen sei.