___ und deshalb befangen. Ausserdem habe er sich an keinen der Vorgänge im Zusammenhang mit dem streitigen Ereignis erinnern können, obwohl er vor der Einvernahme den Anzeigerapport nochmals gelesen habe. Auch die Zeugin E.________ sei als befangen zu erachten. Denn sie habe zu Protokoll gegeben, als potentiell Beschuldigte in eigener Sache besorgt gewesen zu sein, Nachteile zu erleiden, wenn sie die Darstellungen des Beamten nicht bestätige. Aufgrund ihrer Position habe sie zudem gar nicht erkennen können, wie sich die Distanzen und Verhältnisse der beteiligten Fahrzeuge verhalten hätten.