In der Befragung des Polizisten C.________ habe sich gezeigt, dass dieser sich an den Vorfall nicht mehr erinnern könne. Keine seiner Aussagen habe die Anklage verifizieren können. Nach seiner Befragung sei die erstinstanzliche Richterin nicht in der Lage gewesen, eine Beurteilung vorzunehmen. Die anschliessende Vorladung der beiden Zeugen (neun Monate nach dem Vorfall) habe ebenfalls dem reinen Bestreben entsprochen, die Anklage zu untermauern. Der Zeuge D.________ sei der berufliche Partner des Beamten C.________ und deshalb befangen.