Dieser habe selber «Ermittlungen» durchgeführt, indem er den Beschuldigten am Samstagmorgen angerufen habe, um ihm seine Meinung zu sagen und indem er Frau E.________ telefonisch genötigt habe, sich als Zeugin zur Verfügung zu stellen. Er, der Beschuldigte, sei von der Staatsanwaltschaft und der erstinstanzlichen Richterin mehrfach aufgefordert worden, auf eine Einsprache zu verzichten. Die Richterin habe sämtliche Befragungen von Anfang an im Bestreben gestaltet, die Anklage zu belegen. Die Unschuldsvermutung sei missachtet worden. In der Befragung des Polizisten C.______