4 ff.): Das Urteil sei rechtsfehlerhaft und die Feststellung des Sachverhalts offensichtlich unrichtig. Die Anklage beruhe ausschliesslich auf den Aussagen des betroffenen Verkehrsteilnehmers, Polizist C.________. Dieser habe selber «Ermittlungen» durchgeführt, indem er den Beschuldigten am Samstagmorgen angerufen habe, um ihm seine Meinung zu sagen und indem er Frau E.________ telefonisch genötigt habe, sich als Zeugin zur Verfügung zu stellen.