8. Bestrittener Sachverhalt Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe bei der Einfahrt in den Kreisverkehr dem Polizeifahrzeug den Vortritt genommen. Er hingegen ist der Ansicht, es sei gar nie zu einem objektiven Kollisionskurs gekommen. Am Rand des Kreisels habe er angehalten und die Verkehrslage beurteilt. Als ihm aufgrund des Blinkzeichens klar geworden sei, dass Herr C.________ einen Spurwechsel vornehme, habe er sich entschieden, von der äusseren auf die innere Spur vorzufahren. Die beiden Fahrzeuge hätten nach seiner Einschätzung problemlos aneinander vorbeifahren können. Er habe die Lücke als genügend gross eingeschätzt.