Da es sich dabei um eine Übertretung handelt, verfügt die Kammer über beschränkte Kognition. Sie kann nur prüfen, ob das erstinstanzliche Urteil rechtsfehlerhaft ist oder die Feststellung des Sachverhalts offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung beruht. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Da einzig der Beschuldigte ein Rechtsmittel ergriffen hat, ist die Kammer an das Verschlechterungsverbot nach Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden und darf das angefochtene Urteil nicht zu seinen Ungunsten abändern. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung