5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Freispruch vom Vorwurf der einfachen Verkehrsregelverletzung durch Verursachen von vermeidbarem Lärm durch zu schnelles Anfahren / Beschleunigen (Kavalierstart) ist rechtskräftig. Vollumfänglich zu überprüfen ist hingegen der Schuldspruch wegen einfacher Verkehrsregelverletzung, begangen durch Nichtbelassen des Vortritts bei Einfahrt in den Kreisverkehrsplatz. Da es sich dabei um eine Übertretung handelt, verfügt die Kammer über beschränkte Kognition.