2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte am 31. August 2020 Berufung an (pag. 88). Die schriftliche Urteilsbegründung der Vorinstanz datiert vom 30. September 2020 (pag. 91 ff.). Am 6. Oktober 2020 reichte der Beschuldigte eine begründete Berufungserklärung ein (pag. 111 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft liess am 14. Oktober 2020 verlauten, dass sie auf eine Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichte (pag. 118). Am 15. Oktober 2020 ordnete die Verfahrensleitung gestützt auf Art. 406 Abs. 1 Bst. c der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) das schriftliche Verfahren