Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 20 438 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 12. Januar 2021 Besetzung Oberrichter Kiener (Präsident i.V.), Oberrichter Schmid, Oberrich- ter Aebi Gerichtsschreiberin Lustenberger Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 24. August 2020 (PEN 20 220) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Strafbefehl vom 24. Januar 2020 wurde A.________ (nachfolgend: Beschuldig- ter) wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01) durch a) Nichtbelassen des Vortritts bei Einfahrt in einen Kreisverkehrs- platz und b) Verursachen von vermeidbarem Lärm durch zu schnelles Beschleuni- gen/Anfahren (sog. Kavalierstart) zu einer Busse von CHF 300.00 verurteilt (pag. 4). Nachdem der Beschuldigte fristgerecht Einsprache gegen den Strafbefehl erho- ben (pag. 8) und die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) am Strafbefehl festgehalten hatte (pag. 20), fand am 23. Juni 2020 die erstinstanzliche Hauptverhandlung statt (pag. 44 ff.). Am 24. August 2020 kam es zur Fortsetzungsverhandlung (pag. 72 ff.). Mit Urteil vom selben Tag (pag. 82 ff.) erkannte das Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend: Vorinstanz): I. A.________ wird freigesprochen: von der Anschuldigung der einfachen Verkehrsregelverletzung, angeblich begangen am 06.12.2019 in Bern durch Verursachen von vermeidbarem Lärm durch zu schnelles Anfahren / Be- schleunigen (Kavalierstart), ohne Ausrichtung einer Entschädigung und unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 400.00 und Auslagen von CHF 15.00, insgesamt bestimmt auf CHF 415.00, an den Kanton Bern. II. A.________ wird schuldig erklärt: der einfachen Verkehrsregelverletzung, begangen am 06.12.2019 in Bern durch Nichtbelassen des Vortritts bei Einfahrt in den Kreisverkehrsplatz und in Anwendung der Art. 47, 103, 106 StGB, Art. 27 Abs. 1, 36 Abs. 2, 90 Abs. 1 SVG, 14 Abs. 1, 41b Abs. 1 VRV, Art. 24 Abs. 4, 36 Abs. 2 SSV, Art. 356, 422 ff., 426 ff. StPO verurteilt: 1. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nicht- bezahlung wird auf 3 Tage festgesetzt. 2. Zu den auf den Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Ge- bühren von CHF 750.00 und Auslagen von CHF 25.00, insgesamt bestimmt auf CHF 775.00. [...] Wird eine schriftliche Begründung verlangt oder nötig, entsteht eine Gebühr von CHF 600.00. 2 [Eröffnungsformel] 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte am 31. August 2020 Berufung an (pag. 88). Die schriftliche Urteilsbegründung der Vorinstanz datiert vom 30. Sep- tember 2020 (pag. 91 ff.). Am 6. Oktober 2020 reichte der Beschuldigte eine be- gründete Berufungserklärung ein (pag. 111 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft liess am 14. Oktober 2020 verlauten, dass sie auf eine Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichte (pag. 118). Am 15. Oktober 2020 ordnete die Verfahrensleitung gestützt auf Art. 406 Abs. 1 Bst. c der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) das schriftliche Verfahren an. Gleichzeitig gab sie dem Beschuldigten Gelegenheit, in- nert 20 Tagen eine schriftliche Berufungsbegründung einzureichen oder die anläss- lich der Berufungserklärung vom 6. Oktober 2020 eingereichte Darstellung zu er- gänzen (pag. 119). Der Beschuldigte liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen. 3. Antrag des Beschuldigten Der Beschuldigte beantragt oberinstanzlich eine «Neubeurteilung des Sachverhalts in Form eines vollumfänglichen Freispruchs mangels für eine Verurteilung nötiger Belege» (pag. 113). 4. Oberinstanzliche Beweismassnahmen Auf die Erhebung weiterer Beweismittel wurde im Berufungsverfahren verzichtet. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Freispruch vom Vorwurf der einfachen Verkehrsregelverletzung durch Verur- sachen von vermeidbarem Lärm durch zu schnelles Anfahren / Beschleunigen (Ka- valierstart) ist rechtskräftig. Vollumfänglich zu überprüfen ist hingegen der Schuld- spruch wegen einfacher Verkehrsregelverletzung, begangen durch Nichtbelassen des Vortritts bei Einfahrt in den Kreisverkehrsplatz. Da es sich dabei um eine Über- tretung handelt, verfügt die Kammer über beschränkte Kognition. Sie kann nur prü- fen, ob das erstinstanzliche Urteil rechtsfehlerhaft ist oder die Feststellung des Sachverhalts offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung beruht. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Da einzig der Beschuldigte ein Rechtsmittel ergriffen hat, ist die Kammer an das Verschlechterungsverbot nach Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden und darf das angefochtene Urteil nicht zu seinen Ungunsten abändern. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Vorwurf gemäss Strafbefehl vom 24. Januar 2020 Im Strafbefehl vom 24. Januar 2020, welcher gemäss Art. 356 Abs. 1 StPO als An- klageschrift gilt, wird dem Beschuldigten Folgendes vorgeworfen (pag. 4): «Der Beschuldigte fuhr zum vgt. Zeitpunkt [6. Dezember 2019, ca. 11:40 Uhr in Bern, F.________ (Strasse) / G.________ (Weg)] mit dem PW [.________ B.________] stadtauswärts von der 3 F.________(Strasse) herkommend am Kreisverkehrsplatz auf dem rechten Fahrstreifen, wobei er zu- erst stillstand, bevor er auf den inneren, resp. während dem Wechsel auf den äusseren Fahrstreifen fahrend, direkt vor ein ziviles Polizeifahrzeug fuhr. Dieses musste abbremsen, um eine Kollision zu verhindern.» 7. Unbestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte fuhr am Freitag, 6. Dezember 2019 gegen Mittag mit seinem Per- sonenwagen B.________ J vom Stadtzentrum (H.________/I.________) herkom- mend zum doppelspurigen H.________-Kreisel und wollte diesen geradeaus Rich- tung J.________ wieder verlassen (2. Ausfahrt). Er befand sich dabei zunächst auf der linken Fahrspur und wechselte von dieser dann auf die äussere, rechte Spur. Von J.________ herkommend befand sich im Kreisverkehr auf der inneren Spur bereits ein ziviles Polizeifahrzeug, welches den Kreisverkehrsplatz Richtung G.________(Weg)/Autobahn verlassen wollte (3. Ausfahrt). Gelenkt wurde es vom Polizisten C.________ und Beifahrer war D.________. Direkt hinter dem Polizei- fahrzeug fuhr ein Lieferwagen, den die beiden Polizeibeamten zum Stützpunkt am G.________(Weg) lotsten, um ihn einer Kontrolle zu unterziehen. Lenkerin war E.________. Um den Kreisverkehr zu verlassen, wechselte das Polizeifahrzeug vor der Ausfahrt auf die äussere Spur. C.________ zeigte den Richtungswechsel mit- tels Blinken an. Das Polizeifahrzeug und der Wagen des Beschuldigten kreuzten sich, kamen zum Stehen und der Polizist C.________ begann zu hupen. Der Be- schuldigte hielt an, kurbelte die Fensterscheibe herunter und rief etwas. Darauf er- klärte ihm der Polizist, dass er sich verkehrsregelwidrig verhalten habe und stellte ihm die Einreichung einer Strafanzeige in Aussicht. Der Beschuldigte antwortete mit «Machen Sie das». Die Anweisung weiterzufahren, damit der Polizist sein Kennzeichen notieren könne, befolgte er. Am folgenden Morgen wurde der Be- schuldigte von C.________ aufgrund des Vorfalls telefonisch kontaktiert. 8. Bestrittener Sachverhalt Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe bei der Einfahrt in den Kreisverkehr dem Polizeifahrzeug den Vortritt genommen. Er hingegen ist der Ansicht, es sei gar nie zu einem objektiven Kollisionskurs gekommen. Am Rand des Kreisels habe er angehalten und die Verkehrslage beurteilt. Als ihm aufgrund des Blinkzeichens klar geworden sei, dass Herr C.________ einen Spurwechsel vornehme, habe er sich entschieden, von der äusseren auf die innere Spur vorzufahren. Die beiden Fahr- zeuge hätten nach seiner Einschätzung problemlos aneinander vorbeifahren kön- nen. Er habe die Lücke als genügend gross eingeschätzt. Ein Abbremsen des Poli- zeifahrzeugs wäre nicht nötig gewesen (Schriftliches Argumentarium pag. 54). Im Ergebnis beschränkt sich das Beweisthema somit auf die Frage, ob die Lücke zwischen den beiden Fahrzeugen genug gross gewesen ist oder ob der Beschul- digte das Polizeifahrzeug in seiner Fahrt behinderte, als er in den Kreisverkehr reinfuhr. 9. Vorbringen des Beschuldigten Zusammengefasst begründet der Beschuldigte seine Berufung wie folgt (pag. 111 4 ff.): Das Urteil sei rechtsfehlerhaft und die Feststellung des Sachverhalts offensicht- lich unrichtig. Die Anklage beruhe ausschliesslich auf den Aussagen des betroffe- nen Verkehrsteilnehmers, Polizist C.________. Dieser habe selber «Ermittlungen» durchgeführt, indem er den Beschuldigten am Samstagmorgen angerufen habe, um ihm seine Meinung zu sagen und indem er Frau E.________ telefonisch genötigt habe, sich als Zeugin zur Verfügung zu stellen. Er, der Beschuldigte, sei von der Staatsanwaltschaft und der erstinstanzlichen Richterin mehrfach aufgefor- dert worden, auf eine Einsprache zu verzichten. Die Richterin habe sämtliche Be- fragungen von Anfang an im Bestreben gestaltet, die Anklage zu belegen. Die Un- schuldsvermutung sei missachtet worden. In der Befragung des Polizisten C.________ habe sich gezeigt, dass dieser sich an den Vorfall nicht mehr erinnern könne. Keine seiner Aussagen habe die Anklage verifizieren können. Nach seiner Befragung sei die erstinstanzliche Richterin nicht in der Lage gewesen, eine Beur- teilung vorzunehmen. Die anschliessende Vorladung der beiden Zeugen (neun Monate nach dem Vorfall) habe ebenfalls dem reinen Bestreben entsprochen, die Anklage zu untermauern. Der Zeuge D.________ sei der berufliche Partner des Beamten C.________ und deshalb befangen. Ausserdem habe er sich an keinen der Vorgänge im Zusammenhang mit dem streitigen Ereignis erinnern können, ob- wohl er vor der Einvernahme den Anzeigerapport nochmals gelesen habe. Auch die Zeugin E.________ sei als befangen zu erachten. Denn sie habe zu Protokoll gegeben, als potentiell Beschuldigte in eigener Sache besorgt gewesen zu sein, Nachteile zu erleiden, wenn sie die Darstellungen des Beamten nicht bestätige. Aufgrund ihrer Position habe sie zudem gar nicht erkennen können, wie sich die Distanzen und Verhältnisse der beteiligten Fahrzeuge verhalten hätten. An das ominöse «unabdingbare Bremsmanöver», welches ihm, dem Beschuldigten, vor- geworfen werde, habe sie sich nicht erinnern können. Obwohl die Befragung der Zeugin E.________ keine neuen Belege ergeben habe, habe die Vorinstanz eine Verurteilung zu seinen Ungunsten vorgenommen, welche unter derselben Beweis- lage nach der ersten Befragung der Beteiligten aufgrund mangelnder Fakten nicht möglich gewesen sei. Schliesslich spiele die Feststellung, wonach das fragliche Manöver nicht durchgeführt werden könne, ohne dass sich die gefahrenen Wege einmal kreuzen würden, keine Rolle. Die von Herrn C.________ befahrene Spur sei jederzeit frei gewesen. Dass er, der Beschuldigte, dem Dienstfahrzeug den Weg abgeschnitten habe, sei sachlich falsch. Schliesslich sei das Strassenver- kehrsamt nach Einsichtnahme in die Akten zum Schluss gekommen, das gegen ihn geführte Administrativverfahren folgenlos einzustellen. 10. Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung Die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung, insbesondere die anerkann- ten Grundsätze und Kriterien zur Aussagenanalyse sowie die Tragweite der Un- schuldsvermutung (Art. 10 StPO) werden als bekannt vorausgesetzt. Anstatt vieler wird auf das Urteil der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern SK 19 140 vom 19. Dezember 2019 E. 10.1 (mit Hinweisen) verwiesen. 11. Beweismittel 5 11.1 Nebst dem Polizeirapport vom 7. Dezember 2019 (pag. 1 ff.) tragen einzig subjekti- ve Beweismittel zur Klärung des Sachverhalts bei. Die Aussagen von C.________ und des Beschuldigten in der Hauptverhandlung vom 23. Juni 2020 (pag. 44 ff.) sowie von D.________ und von E.________ in der Fortsetzungsverhandlung vom 24. August 2020 (pag. 72 ff.) werden von der Vorinstanz korrekt zusammengefasst (pag. 94 ff.). Darauf kann verwiesen werden. Auf eine generelle Zusammenfassung der Aussagen wird an dieser Stelle verzichtet. 11.2 Gemäss Art. 139 Abs. 1 StPO setzen die Strafbehörden zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind. In der Hauptverhandlung erhebt das Gericht neue und er- gänzt unvollständig erhobene Beweise (Art. 343 Abs. 1 StPO). Verfehlt ist vor diesem Hintergrund der Vorwurf des Beschuldigten, die Vorladung der Zeugen D.________ und E.________ habe nur dem Ziel gedient, die Anklage zu untermauern. Das Gericht war nach Anhörung des Zeugen C.________ und des Beschuldigten schlicht noch nicht in der Lage, eine abschliessende Beurteilung vorzunehmen. Es ist gesetzlich vorgesehen, dass es in einer solchen Situation wei- tere Zeugen, welche etwas zur Sachverhaltsermittlung beitragen können – und den Beschuldigten notabene be- oder entlasten können – vorladen kann resp. sogar muss. 12. Konkrete Beweiswürdigung 12.1 Aussagen D.________ Die Kammer geht mit der Auffassung der Vorinstanz und des Beschuldigten einig, wonach die Aussagen von D.________ nur wenig zur Wahrheitsfindung beitragen. Zu Beginn seiner Einvernahme gab er nämlich an, sich nicht mehr an den Vorfall zu erinnern, weshalb er den Rapport nochmals zur Hand genommen habe (pag. 74 Z. 19 f.). Er konnte daher einzig bestätigen, was im Rapport stand, hatte jedoch praktisch keine eigenen Erinnerungen mehr an den Vorfall. Auf seine Aussagen ist deshalb nicht weiter einzugehen. 12.2 Aussagen E.________ Vorab ist festzuhalten, dass die Befürchtungen des Beschuldigten, wonach die Zeugin E.________ aus Furcht vor negativen Konsequenzen bei ihrer eigenen Kontrolle eine Gefälligkeitsaussage machte, unbegründet ist. Zwar sagte sie aus, sie habe gehofft, dass die beiden Polizeibeamten nicht sauer auf sie seien, da sie nicht gewollt habe, dass das Einfluss auf ihre Kontrolle haben könnte. Sogleich füg- te sie jedoch an, dass dies dann nicht der Fall gewesen sei (pag. 77 Z. 29 ff.). Als die Zeugin am 24. August 2020 von der Vorinstanz einvernommen wurde, war die Kontrolle ihres Lieferwagens längst abgeschlossen. Gründe, weshalb sie aus Angst vor nachteiligen Konsequenzen wahrheitswidrig die Anklage stützen sollte, sind folglich keine ersichtlich. Unproblematisch ist sodann, dass C.________ E.________ telefonisch darüber informierte, sie im Rapport als mögliche Zeugin aufzuführen. Die Ermittlung von Zeugen – und damit auch ihre Information über diese Eigenschaft – gehört zur Ermittlungstätigkeit, welche die Polizei nach Art. 306 StPO selbstständig ausführen darf. 6 Nach der Verkehrssituation gefragt, gab die Zeugin an (pag. 77 Z. 34 ff.): «Es ist ein doppelspuriger Kreisel. Wir waren schon in der inneren Spur. Ich sah, dass das Auto von rechts ge- kommen ist. Das war der Anlass, dass das zivile Polizeifahrzeug angehalten hat. (...)». Auf Vorhalt der Angaben des Beschuldigten, wonach er niemanden behindert oder gefährdet habe, meinte sie (pag. 78 Z. 17 ff.): «Ich war auf das zivile Polizeifahrzeug konzentriert. Das Auto von Herr A.________ kam für mich überraschend. Ich war noch hinter dem zivilen Polizeifahr- zeug. Über den Abstand zwischen den Fahrzeugen kann ich nichts sagen.». Weiter berichtete sie, sie habe es komisch gefunden, als Zeugin aufgenommen zu werden und er- gänzte (pag. 78 Z. 34): «Ich habe ja auch wahrgenommen, dass Herr A.________ einfach so vorne reingefahren ist. Ob es knapp war von der Distanz her, kann ich nicht sagen. Das habe ich von meiner Position aus nicht sehen können. (...)». Schliesslich wurde ihr vorgehalten, zu Herrn C.________ gesagt zu haben, der Herr im weissen Fahrzeug sei «schon noch ge- fährlich» vor ihn gefahren. Darauf erwiderte sie (pag. 78 Z. 40 ff.): «Für mich von hinten ist das Fahrzeug unerwartet reingekommen. Das sah ich einfach so aus meiner Perspektive. Ob das vorne gereicht hat, kann ich nicht einschätzen.». Die Zeugin E.________ befand sich während des Vorfalls hinter dem Fahrzeug der Polizei und hatte daher nur beschränkte Sicht auf das Kerngeschehen. Zur verblei- benden Distanz zwischen den beiden Fahrzeugen konnte sie sich deshalb nicht eindeutig äussern. Hingegen gab sie klar zu Protokoll, dass der Beschuldigte un- erwartet in den Kreisverkehr hineingefahren ist und dass das Polizeifahrzeug des- halb angehalten hat. Damit untermauerte sie grundsätzlich die Ausführungen im Anzeigerapport und von C.________ in der Hauptverhandlung. Entgegen den Aus- führungen des Beschuldigten ist, wie nachfolgend noch zu zeigen sein wird, nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz nach Anhördung der Zeugin E.________ den Sachverhalt als hinreichend erstellt erachtete, um auf einen Schuldspruch zu er- kennen. 12.3 Aussagen C.________ Hauptbelastungszeuge ist der Polizist, welcher das Einsatzfahrzeug lenkte und das Verhalten des Beschuldigten zur Anzeige brachte. Dass C.________ sich anläss- lich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht mehr an den Vorfall erinnern konnte, wie vom Beschuldigten behauptet, trifft nicht zu. Im freien Bericht beschrieb er die Situation relativ genau und gab Gesprächsinhalte wieder, was als Realitäts- kennzeichen gilt. Er berichtete (pag. 46 Z. 30 ff.): «(...) Wir sind von J.________ her in den Kreisel gefahren, wollten rund um den Kreisel fahren. Von der F.________(Strasse) her stand ein weisses Fahrzeug beim Kreisel auf der linken Spur. Plötzlich fuhr er los, vor unser Auto, sodass ich stark abbremsen musste. Ich habe gehupt. Kurz danach hielt er an und öffnete das Beifahrerfenster und rief zum Fenster raus: «Was ist eigentlich los?» Daraufhin sagte ich, ich sei von der KaPo Bern, er solle bitte weiterfahren, damit ich das Kontrollschild ablesen kann, und ich würde mich dann bei ihm melden. (...)». Weiter erwähnte er, er sei selber erschrocken, als der Beschuldigte in den Kreisel gefahren sei. Die Person, welche sie im Schlepptau gehabt hätten (E.________) habe ihn auch noch darauf angesprochen, dass der Beschuldigte «schon noch gefährlich» vor ihn gefahren sei. Wenn er nicht abgebremst hätte, hät- te es einen Unfall gegeben (pag. 48 Z. 1 ff.). Damit hat C.________ die Ausführungen im Anzeigerapport grundsätzlich bestätigt. Der einzige Punkt, bei dem er vom Rapport abgewichen ist, betrifft die 7 Frage, auf welcher Spur der Beschuldigte vor dem Kreisverkehr angehalten hat. Während im Anzeigerapport steht, der Beschuldigte sei auf dem inneren, das heisst in Fahrtrichtung auf dem linken Fahrstreifen in den Kreisel reingefahren (pag. 2), sagte C.________ vor der Vorinstanz aus, er denke, der Beschuldigte sei auf dem linken Fahrstreifen gefahren, da er so richtig eingespurt gewesen sei, um geradeaus zu fahren (pag. 47 Z. 39 f.). Die Vorinstanz weist zu Recht darauf hin, dass diese mündliche geäusserte Überlegung falsch ist, denn wer im zweispurigen Kreisverkehr geradeaus fahren will, hat die äussere, das heisst in Fahrtrichtung die rechte Spur zu verwenden. Diese Unstimmigkeit ist aber letztlich nicht entschei- dend und lässt die Aussagen von C.________ nicht als unglaubhaft erscheinen. Er kannte den Beschuldigten vor dem fraglichen Vorfall nicht und hatte keinen Grund, diesen wahrheitswidrig anzuschuldigen. C.________ befand sich inmitten einer an- deren Kontrolle, als sich der streitige Vorfall ereignete. Dies spricht ebenfalls dage- gen, dass er extra anhielt, um den Beschuldigten grundlos zurechtzuweisen. Weiter ist anzumerken, dass Hupen im Schweizerischen Strassenverkehr (mit einigen vor- liegend nicht relevanten Ausnahmen) eine spontane Reaktion darstellt, mit der re- flexartig auf Gefahr reagiert wird. Es scheint daher unwahrscheinlich, dass der Po- lizist C.________ die Hupe betätigt hätte, wenn der Beschuldigte ein gefahrenloses Fahrmanöver ausgeführt hätte. Zwar mag sein, wie die Vorinstanz zutreffend er- wägt, dass er vom Manöver des Beschuldigten womöglich stärker überrascht wur- de als gewöhnlich, da er sich nicht nur nach vorne, sondern auch nach hinten, wo ihm E.________ folgte, orientierte. Es ist jedoch davon auszugehen, dass er als Mitarbeiter der Mobilen Polizei immer wieder andere Fahrzeuge lotsen muss und eine solche Situation für ihn nichts Neues gewesen ist. Deshalb darf auch ange- nommen werden, dass er in dieser Situation problemlos in der Lage ist, seine Auf- merksamkeit auf den Verkehr vor ihm zu lenken. Schliesslich machen seine Aus- sagen einen sachlichen Eindruck und er vermeidet es, den Beschuldigten unnötig zu belasten, was ebenfalls für deren Wahrheitsgehalt spricht. Alles in allem ist die Einschätzung der Vorinstanz, wonach die Aussagen von C.________ glaubhaft seien, nicht willkürlich. Auf diese Aussagen kann abgestellt werden. 12.4 Aussagen Beschuldigter Der Beschuldigte berichtete anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ausführlich und detailliert vom Vorfall, was grundsätzlich als Realitätskennzeichen zu werten ist. Er brachte eine selber angefertigte Skizze der Situation zur Verhand- lung mit (pag. 53) und liess verlauten (pag. 50 Z. 29 ff.): «Herr C.________ kam von J.________ her, fuhr in die innere Spur des Kreisels. Er fuhr langsam, das fiel mir auf. Ich stand dort, auf der linken Spur, von der I.________ herkommend und habe die Situation beobachtet. Ich blieb dort stehen, weil im Kreisel noch andere Autos waren. Dann habe ich bemerkt, – dort wo ich das Kreuz gesetzt habe – dass Herr C.________ den Blinker setzte und begann, die Spur zu wechseln, um den Kreisel wieder zu verlassen. Ich muss präzisieren, beim Kreuz begann er die Spur zu wech- seln, geblinkt hat er bereits kurz vorher. Ich bin, weil ich die Distanz abgeschätzt habe, gerade über die äussere Spur auf die innere Spur gefahren. Danach liess Herr C.________ ein Hupkonzert ab, was mich dazu brachte, zu sagen, was da los sei. Ich bog wieder auf die äussere Spur und hielt beim grünen Punkt an. Es gab keinen Kollisionskurs, weil Herr C.________ das Gegenteil machte, von 8 dem was ich gemacht habe. Er wechselte die Spur von der inneren zur äusseren und ich von der äusseren zur inneren. Das exzessive Hupen veranlasste mich, beim grünen Punkt zu halten. Herr C.________ brachte sein Auto beim roten Punkt zum Stillstand, bei der Ausfahrt, und blockierte damit den ganzen Kreisverkehr. Durch meine Situation entstand keine Blockade, weil ich vor dieser Säule stand. Beide Spuren vor mir sowie die Spur hinter mir waren frei. Ich war zu keinem Zeitpunkt vor dem Auto von Herrn C.________. Er war nie hinter mir. Kollisionskurs wäre höchstens gewesen, er wäre mir in die Seite gefahren. Herr C.________ war circa bei der Hupe, als ich schon auf der inneren Spur war.». Auf die Frage, weshalb er das Fahrzeug nicht habe vorbeifahren lassen, antwortete er (pag. 51 Z. 14 ff.): «Weil ich die Situation so einschätzte, dass es locker reichen würde. Es wäre ja sinnlos gewesen, eine gefährliche Situation zu provozieren. Ich habe die Lücke als gross genug eingeschätzt. Ausserdem ist er sehr langsam gefahren, was ich feststellen konnte. (...).». Im Grunde genommen sind die Aussagen des Beschuldigten präzise und wider- spruchsfrei. Die Schilderungen seines subjektiven Erlebens wirken glaubhaft. Was das objektive Geschehen anbelangt, vermögen sie ihn aber nicht hinreichend zu entlasten. Der Beschuldigte sprach wiederholt davon, wie er die Situation einge- schätzt hatte, was aber gerade nicht ausschliesst, dass er das Verkehrsgeschehen, namentlich die (verbleibende) Distanz zwischen den Fahrzeugen, falsch einschätz- te. Ausserdem zeigt er eine gewisse Tendenz, das eigene Verhalten schönzure- den, während der Polizist C.________ überreagiert haben soll. Dabei neigt er dazu, das Verhalten des Polizisten übertrieben darzustellen, wie sich namentlich in seiner Einsprache gegen den Strafbefehl (pag. 16) zeigt. Dort ist unter anderem zu lesen, der Kläger (gemeint C.________) habe «im Stil einer Türkischen Hochzeit» das Si- gnalhorn betätigt und damit auch andere Verkehrsteilnehmer in Panik versetzt. Solche übertriebenen Darstellungen sprechen nicht für die Version des Beschuldig- ten. Betreffend die äusseren Geschehensabläufe ist daher weniger auf seine als auf die Aussagen des Polizisten abzustellen, zumal letztere im Grundsatz von den Angaben von E.________ und von den Gesamtumständen (siehe oben, E. 12.3) gedeckt werden. 13. Beweisergebnis Die Kammer erachtet den angeklagten Sachverhalt als erwiesen: Als der Beschul- digte vom Stadtzentrum (H.________/I.________) herkommend beim H.________- Kreisel ankam, hielt er kurz an, bevor er in den Kreisverkehr reinfuhr. Dass es in einem doppelspurigen Kreisverkehr zur Kreuzung von Fahrzeugen kommt, ist nor- mal. Der Beschuldigte schätzte jedoch die Distanz zum zivilen Polizeifahrzeug, welches bereits im Kreisverkehr drin war, falsch ein. Er fuhr derart nahe vor das Polizeifahrzeug, dass dieses abbremsen musste, um eine seitliche Kollision (ge- meint in die Seite des Fahrzeugs des Beschuldigten) zu verhindern und zu hupen begann. III. Rechtliche Würdigung 14. Gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG wird mit Busse bestraft, wer die Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrats verletzt. Wo es das 9 Gesetz nicht ausdrücklich anders bestimmt, sind auch fahrlässig begangene Wi- derhandlungen strafbar (Art. 100 Ziff. 1 SVG). Im Kreisverkehr gilt ausnahmsweise Linksvortritt. Konkret sieht Art. 41b Abs. 1 VRV (Verkehrsregelverordnung; SR 741.11) i.V.m. Art. 57 Abs. 1 SVG vor, dass der Fahrzeugführer vor der Einfahrt in einen Kreisverkehrsplatz die Geschwindig- keit mässigen und den im Kreis von links herannahenden Fahrzeugen den Vortritt lassen muss. Wer zur Gewährung des Vortritts verpflichtet ist, darf den Vortrittsbe- rechtigten in seiner Fahrt nicht behindern. Er hat seine Geschwindigkeit frühzeitig zu mässigen und, wenn er warten muss, vor Beginn der Verzweigung zu halten (Art. 14 Abs. 1 VRV). 15. Im vorliegenden Fall war der Beschuldigte, welcher an der Einfahrt zum Kreisver- kehr stand, gegenüber dem Polizeifahrzeug, welches sich bereits im Kreisverkehr befand und sich von links näherte, vortrittsbelastet. Hinweise, wonach C.________ mit übersetzter Geschwindigkeit plötzlich aufgetaucht wäre oder beschleunigt hätte, um den Vortritt zu erzwingen, liegen, wie von der Vorinstanz richtig erkannt, keine vor. Der Beschuldigte kann sich folglich nicht auf den Vertrauensgrundsatz berufen. Damit steht fest, dass C.________ Vortritt hatte. Indem der Beschuldigte so knapp vor das Polizeifahrzeug fuhr, dass dieses abbremsen musste, um eine Kollision zu verhindern, hat es dieses in seiner Fahrt behindert. Der objektive Tatbestand der Vortrittsmissachtung im Kreisverkehr ist damit erfüllt. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass es dem Beschuldigten dabei am Vorsatz fehlte. Er hat sich bei seinem Fahrmanöver in der Distanz verschätzt und wollte dem zivilen Polizeifahrzeug nicht bewusst den Vortritt nehmen. Deshalb ist er wegen fahrlässiger Begehung zu bestrafen. Der erstinstanzliche Schuldspruch wegen fahrlässiger einfacher Verkehrsregelverletzung verletzt weder die Un- schuldsvermutung noch sonstige gesetzliche Vorgaben. IV. Strafzumessung 16. Einfache Verkehrsregelverletzungen werden nach Art. 90 Abs. 1 SVG mit Busse geahndet. Die Vorinstanz geht davon aus, dass es sich vorliegend um einen Stan- dardfall handelt und setzt die auszusprechende Busse entsprechend der Empfeh- lung in den Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterin- nen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (nachfolgend: VBRS- Richtlinien) auf CHF 300.00 fest. In der Tat ist der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt dem Referenzsachverhalt («Missachten des Vortritts, auch gegenüber Feuerwehr, Sanität und Polizei») ähnlich. Die Vorgehensweise der Vorinstanz ist folglich nicht zu beanstanden. Die ausgesprochene Busse in der Höhe von CHF 300.00 wird bestätigt. 17. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen wird praxisgemäss auf drei Tage bestimmt. V. Kosten und Entschädigung 10 18. Kosten 18.1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Was die Kosten der Vorinstanz anbelangt, sind keine Gründe ersichtlich, von diesem Grundsatz abzuweichen. Der Beschuldigte hat da- her die auf den Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten von CHF 775.00 so- wie die Gebühr für die Ausfertigung der schriftlichen Urteilsbegründung von CHF 600.00 zu bezahlen. 18.2 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte dringt mit seinen Anträgen im Berufungsverfahren nicht durch. Er wird deshalb für oberin- stanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1'500.00, kostenpflichtig. 11 VI. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 24. August 2020 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als A.________ freigesprochen wurde vom Vorwurf der einfachen Verkehrsregelverletzung, angeblich begangen am 6. Dezember 2019 in Bern, durch Verursachen von vermeidbarem Lärm durch zu schnelles Anfah- ren/Beschleunigen (Kavalierstart), ohne Ausrichtung einer Entschädigung und unter Aufer- legung der anteilsmässigen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 415.00, an den Kanton Bern. II. A.________ wird schuldig erklärt: Der fahrlässigen einfachen Verkehrsregelverletzung, begangen am 6. Dezember 2019 in Bern, durch Nichtbelassen des Vortritts bei Einfahrt in den Kreisverkehrsplatz und in Anwendung der Artikel 47, 103, 104, 106 und 333 StGB, 27 Abs. 1, 36 Abs. 1 und 90 Abs. 1 SVG, 14 Abs. 1 und 41b Abs. 1 VRV, 24 Abs. 4 und 36 Abs. 2 SSV sowie 426 Abs. 1 und 428 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuld- hafter Nichtbezahlung wird auf 3 Tage festgesetzt. 2. Zu den auf den Schuldspruch entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 1’375.00. 3. Zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1'500.00. III. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten - der Generalstaatsanwaltschaft 12 Mitzuteilen: - der Vorinstanz - dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, Abteilung Administrati- ve Verkehrssicherheit (Dispositiv und Begründung; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde, Art. 104 Abs. 1 SVG) Bern, 12. Januar 2021 Im Namen der 2. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Kiener Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 13