Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin B.________ für die amtliche Verteidigung der Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren mit total CHF 2'789.45 (inkl. Auslagen und MwSt.). Die Kostenauflage präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Demnach besteht für oberinstanzliche Verfahren keine Rück- und Nachzahlungspflicht der Beschuldigten im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO. 23 VI. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I.