135 Abs. 4 StPO – voll rückund nachzahlungspflichtig (vgl. das nachfolgende Urteilsdispositiv). Für die Festsetzung der amtlichen Entschädigung im oberinstanzlichen Verfahren stützt sich die Kammer auf die von Rechtsanwältin B.________ am 4. Februar 2021 eingereichte Kostennote (pag. 538 f.). Der geltend gemachte, wiederum nicht detailliert ausgewiesene Aufwand von 12½ Stunden erscheint zwar recht hoch, ist aber – auch mit Blick auf Art. 17 Abs. 1 Bst. f der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) – gerade noch vertretbar. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin B.__