CHF 200.00 zuzüglich Reisezuschlag, Auslagen und MwSt.; pag. 446 f.). Obwohl der geltend gemachte Zeitaufwand nicht im Detail ausgewiesen ist, erscheinen die in der Kostennote ausgewiesenen Aufwände und Auslagen in Anbetracht der Umstände noch als angemessen. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin B.________ für ihre Aufwendungen als amtliche Verteidigerin im erstinstanzlichen Verfahren mit total CHF 5'772.70 (inkl. Reisezuschlag, Auslagen und MwSt.). Aufgrund der Bestätigung der erstinstanzlichen Schuldsprüche wird die Beschuldigte – unter den Voraussetzungen von Art. 135 Abs. 4 StPO – voll rückund nachzahlungspflichtig (vgl. das nachfolgende Urteilsdispositiv).