428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des BGer 6B_601/2019 vom 31. Oktober 2019 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Angesichts des Ausgangs des oberinstanzlichen Verfahrens trägt der Kanton Bern die Verfahrenskosten. Diese werden auf CHF 2’000.00 festgesetzt (Art. 33 Abs. 1 des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12] sowie gemäss Richtlinien der Strafabteilungskonferenz des Obergerichts des Kantons Bern vom 23. April 2018).