148a Abs. 2 StGB einen andern (höheren) Ansatz anzuwenden. Die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall schuldhafter Nichtbezahlung der Übertretungsbusse ist in Anwendung von Art. 106 Abs. 2 StGB sowie aufgrund der Empfehlungen der VBRS-Richtlinien (S. 4) auf 20 Tage festzusetzen. V. Kosten und Entschädigungen