Dieser Beispielsachverhalt ist weitgehend vergleichbar mit dem Verhalten der Beschuldigten, wenn auch ein anderer Tatbestand zur Anwendung gelangt. Die Beschuldigte deklarierte ihre Einkünfte teilweise nicht und erhielt dadurch unrechtmässige Leistungen im Umfang von insgesamt CHF 22'198.65, sodass CHF 2'000.00 im Bereich von ungefähr 10% liegt. Es besteht – auch mit Blick auf den entsprechenden Beispielsachverhalt – kein Anlass dazu, im Anwendungsbereich von Art. 148a Abs. 2 StGB einen andern (höheren) Ansatz anzuwenden.