Diese Strafhöhe steht damit auch im Einklang mit der Empfehlung in den Richtlinien für die Strafzumessung des Verbandes Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien) zum Tatbestand von Art. 85 des bernischen Sozialhilfegesetzes (SHG, BSG 860.1). Werden im Bereich der Sozialhilfe während eines Jahres Nebenverdienste nicht gemeldet, so empfehlen die VBRS-Richtlinien 10% des verschwiegenen Betrages als Busse festzulegen (S. 51). Dieser Beispielsachverhalt ist weitgehend vergleichbar mit dem Verhalten der Beschuldigten, wenn auch ein anderer Tatbestand zur Anwendung gelangt.