21 18.3 Konkretes Strafmass Die Kammer erachtet nach dem Gesagten eine Übertretungsbusse von CHF 2’000.00 als angemessen. Diese Strafhöhe steht damit auch im Einklang mit der Empfehlung in den Richtlinien für die Strafzumessung des Verbandes Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien) zum Tatbestand von Art. 85 des bernischen Sozialhilfegesetzes (SHG, BSG 860.1).