In Bezug auf die Bereicherung bzw. den Erhalt von unrechtmässigen Leistungen ist von einer Eventualabsicht auszugehen. Obwohl die Beschuldigte in Deutsch nur Basiskenntnisse hat, wäre die Tat insbesondere durch Nachfragen ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Das subjektive Tatverschulden wirkt sich nach dem Gesagten insgesamt nur leicht strafmindernd aus. Betreffend die Täterkomponenten ist auf die Ausführungen in Ziff. 17.3 hiervor zu verweisen. Diese wirken sich ebenfalls leicht strafmindernd aus.