Auch dies spricht gegen ein skrupelloses und planmässiges Vorgehen. Das objektive Tatverschulden liegt insgesamt – in Relation zum Strafrahmen bis zu CHF 10'000.00 Busse – für einen «leichten Fall» noch im leichten Bereich. In subjektiver Hinsicht sind keine achtenswerten Beweggründe der Beschuldigten auszumachen. Ihr Verhalten war zwar in subjektiver Hinsicht tatbestandmässig, ging aber nicht darüber hinaus. In Bezug auf die Bereicherung bzw. den Erhalt von unrechtmässigen Leistungen ist von einer Eventualabsicht auszugehen.