So wurden diese – soweit aus den vorliegenden Akten ersichtlich – über die Ausgleichskasse abgerechnet und in den massgebenden Steuererklärungen korrekt deklariert. Da dies allerdings bereits Grundlage zum Vorliegen eines leichten Falles war, kann dies in der Strafzumessung nurmehr geringfügig zu ihren Gunsten berücksichtigt werden. Zu berücksichtigen ist ferner auch, dass die Beschuldigte im Antrag auf Sozialleistungen vom 25. Oktober 2016 zunächst eine Tätigkeit als P.________ angegeben, diese in der Folge jedoch durchgestrichen hat (pag. 227). Auch dies spricht gegen ein skrupelloses und planmässiges Vorgehen.