Leicht verschuldensmindernd wirkt sich die Art und Weise der Tatbegehung aus. Wie bereits für die Frage der Anwendbarkeit des leichten Falles dargelegt wurde, ist bei der Beschuldigten keine bzw. höchstens eine geringe kriminelle Energie ersichtlich. Sie unternahm, abgesehen von der fehlenden Deklaration in den Formularen der Arbeitslosenkasse, keine Anstrengungen, um ihre mehr oder weniger regelmässigen Einkünfte bei den verschiedenen Arbeitgebern zu vertuschen. So wurden diese – soweit aus den vorliegenden Akten ersichtlich – über die Ausgleichskasse abgerechnet und in den massgebenden Steuererklärungen korrekt deklariert.