20 18.2 Tat- und Täterkomponenten Vorweg kann auf die Ausführungen in Ziff. 17.2 hiervor verwiesen werden. Das vorliegend zu beurteilende Tatverschulden gestaltet sich, mit einigen Abweichungen betreffend Deliktsdauer und Deliktshöhe, nahezu identisch. Die Höhe der unrechtmässig bezogenen Leistungen lag bei insgesamt CHF 22'198.65.