Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sieht die Kammer im vorliegenden Fall keinen Anlass, eine Verbindungsbusse auszufällen. Wie nachfolgende Ausführungen zeigen (vgl. Ziff. 18 hiernach), ist für den unrechtmässigen Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung gemäss Art. 148a Abs. 2 StGB eine Übertretungsbusse auszusprechen, welche im Verhältnis zu den monatlichen Einkünften der Beschuldigten nicht unerheblich ausfällt. Auf einen zusätzlichen «Denkzettel» für die gleiche Vorgehensweise kann unter den gegebenen Umständen verzichtet werden.