Wie die Vorinstanz richtigerweise festgehalten hat, ist die Beschuldigte nicht vorbestraft, geht regelmässigen Arbeitstätigkeiten nach und hat – soweit aus den Akten ersichtlich – ein intaktes Umfeld. Die Geldstrafe kann unter diesen Umständen ohne Weiteres aufgeschoben werden, wobei die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen ist. Gemäss Art. 42 Abs. 4 aStGB kann eine bedingte Geldstrafe mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Mit der sogenannten Verbindungsstrafe soll die Möglichkeit geschaffen werden, im Bereich der Massendelinquenz eine spürbare Sanktion zu verhängen (BGE 134 IV 60 E. 7.3.1).