19 urteilten Person eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 aStGB). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der Strafaufschub die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2 S. 6). Wie die Vorinstanz richtigerweise festgehalten hat, ist die Beschuldigte nicht vorbestraft, geht regelmässigen Arbeitstätigkeiten nach und hat – soweit aus den Akten ersichtlich – ein intaktes Umfeld.