Gemäss Art. 34 Abs. 2 aStGB bestimmt das Gericht die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters bzw. der Täterin im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Das monatliche Nettoeinkommen der Beschuldigten beträgt eigenen Angaben zufolge CHF 2‘600.00 (pag. 510). Abzüglich des Pauschalabzugs von 20% für Krankenkasse und Steuern ist für die Geldstrafe ein Tagessatz von CHF 60.00 festzusetzen. 17.5 Strafvollzug / Verbindungsbusse Gemäss Art.