Für die beurteilte mehrfache Widerhandlung kommt bei einzelner Betrachtung nur eine Geldstrafe als angemessene Sanktion in Frage. Die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten geben darüber hinaus keinen Anlass, auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen. Die Kammer sieht keinen Grund, vom Prinzip des Vorrangs der Geldstrafe abzuweichen. Gemäss Art.