17.4 Strafart/Geldstrafe und Tagessatz Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit der betroffenen Person eingreift bzw. sie am wenigsten hart trifft. Dabei ist die Geldstrafe der Freiheitsstrafe grundsätzlich vorzuziehen (BGE 134 IV 82 E. 4.1, BGE 138 IV 120 E. 5.2, Urteile des BGer 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.4.2., 6B_1246/2015 vom 9. März 2016 E. 1.2.2.). Für die beurteilte mehrfache Widerhandlung kommt bei einzelner Betrachtung nur eine Geldstrafe als angemessene Sanktion in Frage.