Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1095/2014 vom 24. März 2015 E. 3.3 mit Hinweisen). Solche Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich. Die Strafempfindlichkeit der Beschuldigten ist deshalb als neutral zu beurteilen. Die Täterkomponenten wirken sich – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – insgesamt strafmindernd aus, weshalb die Strafe um 5 Strafeinheiten auf 25 Strafeinheiten zu reduzieren ist. 17.4 Strafart/Geldstrafe und Tagessatz