Ihre Angaben, wonach sie nicht gewusst haben will, dass sie die Tätigkeiten deklarieren müsse, schaden hierbei nicht. Zu Gunsten der Beschuldigten ist ferner zu berücksichtigen, dass sie das unrechtmässig bezogene Geld bereits im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zurückbezahlt hat und damit tätige Reue gezeigt hat. Diese Umstände sind strafmindernd zu berücksichtigen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1095/2014 vom 24. März 2015 E. 3.3 mit Hinweisen).