18 Die Beschuldigte hat sich im Strafverfahren stets korrekt und anständig verhalten, was allerdings erwartet werden darf. Sie war ferner, zumindest was die objektiven Umstände anbelangt, geständig und kooperierte mit der geschädigten Ausgleichskasse und den Strafverfolgungsbehörden. Ihre Angaben, wonach sie nicht gewusst haben will, dass sie die Tätigkeiten deklarieren müsse, schaden hierbei nicht.