Sie lebt seit den 90er-Jahren in der Schweiz und hat eine Tochter mit Jahrgang .________, welche bei ihr lebt und in der Vergangenheit von ihr unterstützt wurde (pag. 422, Z. 8 ff. und Z. 23). Die Beschuldigte ist im Schweizerischen Strafregister nicht verzeichnet (pag. 512) und hat – gemäss eigenen Angaben – keine Schulden (pag. 422, Z. 16). Sie arbeitet vornehmlich als P.________ und hat zurzeit eine Anstellung mit einem Pensum von 60 % im Q.________. Eigenen Angaben zufolge befand sie sich am 23. November 2020 in Kurzarbeit und erzielte ein Einkommen von monatlich netto CHF 2'600.00 (pag.