Sie bezog – gemäss den Feststellungen der Vorinstanz – in diesen beiden Monaten Leistungen im Umfang von insgesamt CHF 1'907.00. In Anbetracht des höheren Deliktbetrags, erachtet die Kammer 10 Strafeinheiten als angemessen, wobei rund 6 Strafeinheiten asperierend zu berücksichtigen sind. Nach dem Gesagten erachtet die Kammer – wie die Vorinstanz – eine Strafe von 30 Strafeinheiten als dem Tatverschulden angemessen. 17.3 Täterkomponenten Die Beschuldigte ist rund .________ Jahre alt, geschieden und L.________ Staatsangehörige. Sie lebt seit den 90er-Jahren in der Schweiz und hat eine Tochter mit Jahrgang .