Das Tatverschulden wiegt sehr leicht und die Kammer erachtet eine Strafe von 6 Strafeinheiten als angemessen, wovon 4 Strafeinheiten asperierend zur Einsatzstrafe von 20 Strafeinheiten hinzuzurechnen sind. In der Zeit von August bis September 2016 bezog die Beschuldigte sodann erneut Leistungen der Arbeitslosenkasse, welche ihr bei korrekter Deklaration ihrer Zwischenverdienste nicht zugestanden hätten. Sie bezog – gemäss den Feststellungen der Vorinstanz – in diesen beiden Monaten Leistungen im Umfang von insgesamt CHF 1'907.00.