Bezüglich der Widerhandlung vom März 2014 ist ergänzend festzuhalten, dass sich der hierbei massgebende Betrag gemäss den Feststellungen der Vorinstanz auf «lediglich» CHF 193.90 beläuft und in Anbetracht des versicherten Verdienstes von CHF 3'240.00 gering erscheint. Das Tatverschulden wiegt sehr leicht und die Kammer erachtet eine Strafe von 6 Strafeinheiten als angemessen, wovon 4 Strafeinheiten asperierend zur Einsatzstrafe von 20 Strafeinheiten hinzuzurechnen sind.