Die Kammer erachtet hierfür eine Einsatzstrafe von 20 Strafeinheiten als angemessen. Ad Unberechtigter Bezug im März 2014 und in der Zeit von August 2016 bis September 2016 Betreffend objektive und subjektive Tatschwere für die beiden weiteren Widerhandlungen kann grundsätzlich auf das soeben Gesagte verwiesen werden. Bezüglich der Widerhandlung vom März 2014 ist ergänzend festzuhalten, dass sich der hierbei massgebende Betrag gemäss den Feststellungen der Vorinstanz auf «lediglich» CHF 193.90 beläuft und in Anbetracht des versicherten Verdienstes von CHF 3'240.00 gering erscheint.