In Bezug auf die Bereicherung bzw. den Erhalt von unrechtmässigen Leistungen kann ihr lediglich eine Eventualabsicht angelastet werden, was sich strafmindernd auszuwirken hat. Obwohl die Beschuldigte in Deutsch nur Basiskenntnisse hat, wäre die Tat insbesondere durch Nachfragen beim RAV, der Arbeitslosenkasse oder bei ihrer Familie und Freunden ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Das Tatverschulden wiegt insgesamt leicht. Die Kammer erachtet hierfür eine Einsatzstrafe von 20 Strafeinheiten als angemessen.