17 Insgesamt wiegt das objektive Tatverschulden – in Relation zum Strafrahmen bis zu sechs Monaten Freiheitsstrafe – noch leicht. In subjektiver Hinsicht sind keine achtenswerten Beweggründe der Beschuldigten auszumachen. Ihr Verhalten war in subjektiver Hinsicht tatbestandmässig, ging aber nicht darüber hinaus. In Bezug auf die Bereicherung bzw. den Erhalt von unrechtmässigen Leistungen kann ihr lediglich eine Eventualabsicht angelastet werden, was sich strafmindernd auszuwirken hat.